Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Geratherm Respiratory GmbH („Lieferant“)

 

1. Allgemeines

 

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Kunden gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“), soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen AGB widersprechen, gelten nur insoweit, als der Lieferant ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2 Diese AGB gelten (i) auch für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen den Parteien sowie (ii) auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistungen an die Kunden ausführt.

1.3 Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen gegen den Lieferanten an Dritte ist ausgeschlossen.

1.4 Der Verkauf, Weiterverkauf der Lieferungen und Leistungen und die Verfügung hierüber sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US-Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in (i) Embargoländer, (ii) an gesperrte Personen und (iii) an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Kunde erklärt mit der Bestellung die Konformität mit derlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Kunde erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten.

2. Angebot und Annahme, Auskünfte und Beratungen, Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung, Reihenfolge der Vertragsgrundlagen

2.1 Sofern die Bestellung des Kunden ein Angebot darstellt, ist der Lieferant berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen anzunehmen. Der Widerruf oder die Rücknahme des Angebots durch den Kunden gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 16 Abs. 1 CISG ist ausgeschlossen.

 

2.2 Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot des Lieferanten maßgeblich. Haben Kunde und Lieferant gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.

2.3 Vom Lieferanten vor Abschluss des Vertrages erteilte Auskünfte und Beratungen im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen des Lieferanten. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind in Versuchen unter laborüblichen Bedingungen ermittelte Durchschnittswerte. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten übernimmt der Lieferant nicht. Für eine etwaige Haftung des Lieferanten gilt Ziffer 9 dieser AGB.

2.4 Sofern Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten der behördlichen Genehmigung, insbesondere einer Ausfuhrgenehmigung nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bedürfen, kommen entsprechende Verträge mit dem Kunden nur unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der behördlichen Genehmigung zustande. Der Lieferant wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um eine etwa erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu beschaffen. Eine Garantie für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung übernimmt der Lieferant jedoch nicht. Die Beschaffung einer etwa erforderlichen Einfuhrgenehmigung obliegt dem Kunden.

2.5 Soweit nichts ausdrücklich anderes vereinbart wird, gilt die folgende Rangfolge der Bestimmungen, für die in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen:
- die Auftragsbestätigung des Lieferanten, nebst Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen bzw. Anforderungen;
- das Angebot;
- die vorliegenden AGB;

3. Preise

3.1 Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

3.3 Bei Bestellungen mit einem Warenwert unter 200,00 € netto ist der Lieferant berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20,00 € netto zu berechnen.

3.4 Bei Lieferungen und/oder Leistungen in andere(n) Länder trägt der Kunde alle eventuell anfallende Zölle, Steuern und öffentliche Abgaben im Empfängerland (insbesondere Quellensteuer und Einfuhrumsatzsteuer).

3.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise des Lieferanten jeweils ab Werk des Lieferanten. Der Kunde hat zusätzlich Frachtkosten, Versicherungskosten und über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Verpackungskosten zu tragen.

4. Lieferung

4.1 Soweit nichts ausdrücklich anders vereinbart ist, liefert der Lieferant ab Werk (FCA Incoterms® 2020) des Lieferanten.

4.2 Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per Telefax oder E-Mail. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Lieferanten, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages unter Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen. Sie gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.3 Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann der Kunde dem Lieferanten - zwei (2) Wochen nach deren Ablauf - eine angemessene Frist von mindestens vier (4) Wochen zur Lieferung/ Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist kann der Lieferant in Verzug geraten.

4.4 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet der Rechte des Lieferanten aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht nachkommt. Im Falle einer Pflichtverletzung durch den Lieferanten haftet dieser für jegliche Schäden nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB.

4.5 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind; diese gelten dann als Teilerfüllung.

4.6 Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages nach zweimaliger erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, es sei denn, dass das Hindernis nur vorübergehender Natur und die Verschiebung des Leistungstermins dem Kunden zumutbar ist.


4.7 Ein dem Kunden zustehendes vertragliches oder gesetzliches Recht zur Aufhebung des Vertrages erlischt, wenn der Kunde dieses Recht nicht innerhalb einer ihm hierfür vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist von längstens vier (4) Wochen ausübt.

4.8 Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, welche die Lieferung für den Lieferanten unmöglich machen oder wesentlich erschweren, wie etwa:
- Betriebsstörungen,
- Ausfall von Maschinen oder Werkzeugen,
- Energieversorgungsschwierigkeiten,
- Rohstoffmangel,
- Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe,
- Transportverzögerungen,
- Streiks,
- rechtmäßige Aussperrungen,
- behördliche Maßnahmen (insbesondere staatliche oder überstaatliche Exportkontrollbestimmungen, Lieferembargos oder sonstige Sanktionen; soweit diese nicht schon in den Anwendungsbereich von Ziffer 2.4 dieser AGB fallen), sowie
- die unterbliebene, falsche oder verspätete Belieferung durch Subunternehmer des Lieferanten,
die der Lieferant nicht zu vertreten hat, entbinden den Lieferanten von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag insoweit, als es für den Lieferanten durch diese Ereignisse unmöglich oder wesentlich erschwert wird, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorstehende gilt auch, wenn höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse im o.g. Sinne bei einem Subunternehmer des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Hindernisse vorübergehender Natur entbinden den Lieferanten nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden diese Verzögerung nicht zumutbar ist, wird dem Kunden ein Recht zur Aufhebung des Vertrages eingeräumt, welches er jedoch unverzüglich nach Bekanntwerden der Ereignisse ausüben muss.

5. Versand, Gefahrenübergang, Übergabe von Dokumenten

5.1 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.

5.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.

 

5.3 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

5.4 Der Kunde wird dem Lieferanten bei der Erlangung von Zoll- und anderen staatlichen Vergünstigungen angemessen unterstützen und die hierzu vom Lieferanten angeforderten Nachweise und Dokumente, insbesondere Gelangensbestätigungen, Exportnachweise (CMR-Frachtbriefe, Ladelisten etc.) übergeben.

6. Zahlung

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2 Bei vollständiger Zahlung innerhalb von zehn (10) Tagen ab Rechnungsdatum ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto auf den Nettopreis berechtigt, sofern der Kunde nicht mit der Zahlung anderer Forderungen des Lieferanten im Rückstand ist.

6.3 Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und welche die Bezahlung offener Forderungen gefährden, ist der Lieferant berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen oder Sicherheiten zu verlangen.

6.4 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes beim Lieferanten an.

6.5 Der Lieferant ist berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

6.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum („Vorbehaltsware“) des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund.

7.2 Der Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und - soweit erforderlich - zu warten.

 

7.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Lieferanten das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1 dieser AGB.

7.4 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Lieferant das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

7.5 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den dies annehmenden Lieferanten abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn die ihm daraus zustehenden Forderungen auf den Lieferanten übergehen.

7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Lieferanten gelieferten Waren, zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der durch den Lieferanten jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

7.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Lieferanten ab.

7.8 Der Kunde ist bis zum Widerruf durch den Lieferanten zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Lieferant ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Lieferanten die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Lieferant ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

7.9 Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als fünfzig (50) Prozent, ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.

7.10 Wenn der Lieferant den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Aufhebung des Vertrages, wenn der Lieferant dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

8. Rechte an Software

8.1 Ist Gegenstand des Vertrages auch oder ausschließlich die Lieferung oder dauerhafte Überlassung von Software, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software, sofern keine gesonderte Lizenzvereinbarung getroffen wurde.

8.2 Nutzt der Kunde die Lieferungen oder Leistungen nicht selbst, sondern liefert er diese insgesamt oder als Teil einer anderen Lieferung oder Leistung an Dritte („Endkunden“) weiter, so stehen die in Ziffer 8 dieser AGB bestimmten Rechte nur dem Endkunden zu. Der Kunde hat auf eine entsprechende Verpflichtung des Endkunden hinzuwirken.

8.3 Die Software darf nur in dem Umfang genutzt werden, wie sich dies aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt. Bei einer Gerätelizenz darf die Software jeweils nur auf einem Gerät installiert und genutzt werden. Bei einer Serverlizenz darf die Software jeweils nur auf einem Server installiert und genutzt werden; die Nutzung ist auf die Anzahl natürlicher Personen beschränkt, die der Anzahl der erworbenen Lizenzen entspricht. Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus ist eine vertragswidrige Handlung.

 

8.4 Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software auf einem Gerät oder Server, das Laden in den Arbeitsspeicher, jeweils soweit erforderlich und möglich, sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizensieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ziffer 8.6 dieser AGB bleibt unberührt.

8.5 Software, Dokumentationen und nachträgliche Ergänzungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder geändert, kopiert noch anderweitig dupliziert werden, auch nicht für eigene Zwecke des Kunden – vorbehaltlich einer Sicherungskopie. Auf einer erstellten Sicherungskopie wird der Käufer den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lieferanten sichtbar anbringen.

8.6 Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Software einem Dritten unter Übergabe des Originaldatenträgers und der Dokumentation dauerhaft - nicht auf Zeit - zu überlassen. In diesem Fall hat der Kunde
- die Nutzung der Software vollständig aufzugeben,
- alle beim Kunden installierten Kopien zu entfernen und zu löschen und
- alle beim Kunden auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien (einschließlich der Sicherungskopie) zu löschen, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist.

8.7 Auf Anforderung des Lieferanten hat der Kunde die vollständige Durchführung der in Ziffer 8.6 dieser AGB genannten Maßnahmen schriftlich zu bestätigen oder die Gründe für eine längere Aufbewahrung darzulegen. Der Kunde ist im Falle der dauerhaften Überlassung der Software an einen Endkunden verpflichtet, dem Lieferanten den Namen und die vollständige Anschrift des Endkunden schriftlich mitzuteilen. Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass der Endkunde dem Lieferanten schriftlich den Erhalt der Software vom Kunden bestätigt.

8.8 Ist vom Lieferanten gelieferte Software auf Hardware installiert und ausdrücklich als OEM-Software bezeichnet, darf die Software nur gemeinsam mit der Hardware einem Dritten überlassen werden. Vom Lieferanten gelieferte Datenträger mit Kopien der OEM-Software sind lediglich Sicherungs- oder Wiederherstellungs-Datenträger; sie sind nicht selbständig übertragbar. Im Übrigen gilt Ziffer 8.6 dieser AGB.

 

8.9 Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff seiner Mitarbeiter und anderer Dritter auf die gelieferte Software sowie die dazugehörige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere die Verwahrung der Originaldatenträger und der Sicherungskopie an einem zugriffssicheren Ort, zu verhindern. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht vom Datenträger oder der Dokumentation entfernt oder verändert werden.

8.10 Bestandteil der Lieferungen kann Software von Drittherstellern sein, soweit der Lieferant dies entsprechend kenntlich macht. Der Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software ergibt sich vorrangig aus den jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittherstellers. Ergänzend gelten die vorstehenden Bedingungen. Die Lizenzbedingungen des Drittherstellers sind vom Kunden zu akzeptieren, anderenfalls ist der Lieferant zur Aufhebung des Vertrages berechtigt.

8.11 Quellcodes werden in der Regel nicht zur Verfügung gestellt, ihre Überlassung erfolgt nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

9. Gewährleistung

9.1 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach Art. 38 und Art. 39 CISG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

9.2 Die beanstandete Ware ist dem Lieferanten in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt der Lieferant die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach Wahl des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache; dabei trägt der Lieferant nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten.

9.3 Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn der Kunde dem Lieferanten auf dessen Aufforderung hin die beanstandete Ware nicht zugesendet hat.

9.4 Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen, jedoch frühestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Kunden gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfüllung, es sei denn, die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle der Aufhebung des Vertrages haftet der Kunde bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für Verschlechterung, Untergang der vom Lieferanten bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen und nicht gezogene Nutzungen.

 

9.5 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9.6 Für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 9 dieser AGB.

9.7 Alle Angaben über die Produkte des Lieferanten, insbesondere die in Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantie, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Soweit nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.

9.8 Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen gewährleistet der Lieferant nur deren Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und nur insoweit, als die Lieferungen und Leistungen in der vom Lieferanten spezifizierten Hard- und Softwareumgebungen (einschließlich des spezifizierten Entwicklungsstandes der Hard- und Softwareumgebungen) genutzt wird.

9.9 Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.

9.10 Wenn die Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen oder Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel hierauf nicht beruht. Gleiches gilt, wenn Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten zusammen mit Lieferungen oder Leistungen von Dritten eingesetzt werden und dieser Einsatz den Produktspezifikation oder Bedienungshinweisen des Lieferanten widerspricht oder der Mangel der Lieferungen oder Leistungen auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben beruht.

9.11 Der Kunde ist verpflichtet, Mängelrügen schriftlich oder per Fax zu erheben.

 

9.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf ein vorsätzliches oder grobes Verschulden des Lieferanten gestützt sind.

10. Haftungsbegrenzung

10.1 Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haftet der Lieferant auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz - vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die Haftung des Lieferanten im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

10.2 Für Verzugsschäden haftet der Lieferant bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu fünf (5) Prozent des vereinbarten Kaufpreises.

10.3 Die in den Ziffern 10.1 – 10.2 dieser AGB enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache (siehe Ziffer 9.5 dieser AGB), im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten seit Ablieferung der Sache an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von allen den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und in den in Ziffer 10.3 dieser AGB genannten Fällen.

10.5 Bei Lieferung von Software haftet der Lieferant für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch die Software hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in adäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

11.1 Falls gegen den Kunden Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, weil er die Lieferung/Leistung des Lieferanten in der vertraglich bestimmten Art und Weise benutzt, verpflichtet sich der Lieferant, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde den Lieferanten unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Lieferung/Leistung des Lieferanten zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass der Lieferant nach seiner Wahl entweder die Lieferung/Leistung zur Behebung des Rechtsmangels abwandelt oder ersetzt oder die Lieferung/Leistung zurücknimmt und den an den Lieferanten entrichteten Kaufpreis, abzüglich eines das Alter der Lieferung/Leistung berücksichtigenden Be-trages, erstattet.

11.2 Weitergehende Ansprüche wegen Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind und eine Verletzung sonstiger Vertragspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. Der Lieferant hat keine Verpflichtungen gemäß Ziffer 11.1 dieser AGB, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Lieferung/Leistung des Lieferanten nicht in der vertraglich bestimmten Art und Weise verwendet oder zusammen mit anderen als den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten eingesetzt wird.

12. Entsorgung

12.1 Der Kunde hat die warenbegleitenden Informationen bei der Entsorgung der Ware zu beachten und sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, entsorgt wird.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Entsorgung auf eigene Kosten vorzunehmen. Bei Weiterverkauf der Ware oder deren Bestandteilen, hat der Kunde diese Verpflichtung auf den nächsten Käufer zu übertragen.

13. Subunternehmer

Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten, Subunternehmer mit der Ausführung des Auftrags (ganz oder teilweise) zu beauftragen sowie den Gesamtvertrag als solchen ohne vorherige Zustimmung des Kunden auf ein anderes mit dem Lieferanten verbundenes Unternehmen zu übertragen.

 

14. Vertraulichkeit, Datenschutz

14.1 Der Lieferant hat die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte an seinen Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (auch in elektronischer Form). Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferanten, dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder vom Kunden selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden.

14.2 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Lieferanten im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

14.3 Der Lieferant ist berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern, die mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zusammenhängen und diese Daten auch an mit dem Lieferanten verbundene Unternehmen und Subunternehmen zu übermitteln, soweit datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

14.4 Durch eine Anfrage beim Lieferanten, spätestens jedoch mit Zustandekommen eines Vertrages, erklärt sich der Kunde mit der unter Ziffer 14.2 dieser AGB genannten Speicherung seiner Daten einverstanden. Der Kunde erklärt sich ferner damit einverstanden, dass der Lieferant diese Daten im Fall einer Vertragswidrigkeit des Kunden an Unternehmen und Personen weiterleiten darf, die er mit der Durchsetzung eigener Forderungen und Rechte beauftragt.

14.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, seine Einwilligung zu der vorstehend erwähnten Speicherung, Nutzung und Bearbeitung seiner Daten jederzeit zu widerrufen. Er kann jederzeit schriftlich die Löschung seiner Daten verlangen. Der Kunde hat jederzeit das Recht, Auskunft über die seine Person betreffenden gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger, die Verwendung der Daten sowie den diesbezüglichen Zweck zu verlangen.

15. Anti-Korruption/Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche gesetzlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Bekämpfung der Korruption, des Wettbewerbs- und des Kartellrechts zu beachten. Insbesondere versichert er, dass er Mitarbeitern des Lieferanten oder diesen nahe stehenden Personen keine unzulässigen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die gleichen Pflichten gelten für die Mitarbeiter des Kunden, seine Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, die nach Weisung des Kunden handeln und vom Kunden entsprechend zu verpflichten sind.
The Customer undertakes to comply with all statutory provisions, in particular in the areas of anti-corruption, competition and restrictive practices law. In particular, the Customer represents that it will refrain from offering, promising or granting staff members of the Supplier and persons close to them any unlawful benefits. The same obligations apply to those staff members of the Customer, its vicarious agents and other third parties who are acting on the Customer’s instructions and whom the Customer is required to commit accordingly.

 

16. Sonstiges

16.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten.

 

16.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.

16.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Das CISG gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer 1. diesen AGB unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2020 der internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen AGB getroffenen Regelungen.

16.4 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

17.5 Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.